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RA Michael W. Felser
RA Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.

Alle Landesarbeitsgerichte

Die Adressen und Internetseiten jedes der 18 Landesarbeitsgerichte in Deutschland (die Bundesländer NRW und Bayern unterhalten mehrere Landesarbeitsgerichte; Berlin und Brandenburg ein gemeinsames Landesarbeitsgericht) kann man jetzt unter Landesarbeitsgerichte.de finden. Dort findet man

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Veröffentlicht am: 7. September, 2008 von RA Michael W. Felser
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Klage vor dem Arbeitsgericht

Die Klage vor dem Arbeitsgericht kann man selbst einlegen, am besten allerdings mit der Hilfe der Rechtsantragsstelle, die jedes Arbeitsgericht eingerichtet hat; die allerdings nur während bestimmter Bürozeiten besetzt ist. Die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Köln erreichen Sie unter

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Veröffentlicht am: 7. September, 2008 von RA Michael W. Felser
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Mit 29 zu alt für den Job

Nein, es geht nicht um Kinderarbeit, es geht um Altersdiskriminierung. 3000 Euro Entschädigung erhielt ein 29 Jahre alter Stellenbewerber, der sich auf eine Stellenanzeige des nordrhein-westfälischen Justizministeriums beworben hatte und wegen seines „Alters“ abgewiesen wurde. Der Kläger hatte sich auf eine Stelle im Strafvollzugsdienst des Bielefelder Gefängnisses beworben. Nach zwei Jahren

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Veröffentlicht am: 7. September, 2008 von RA Michael W. Felser
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Gefährliche Musterschreiben für den Betriebsrat

Musterschreiben für die Betriebsratsarbeit,  das nährt den Traum rationeller Erledigung der Aufgaben des Betriebsrats. Man findet Sie natürlich auch im Internet. Das Problem von Musterschreiben und Formularen ist schnell umschrieben: Das Leben besteht nicht aus Standardsituationen, auch nicht die Betriebsratstätigkeit und die Geschäftsführung

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Veröffentlicht am: 7. September, 2008 von RA Michael W. Felser
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Abwicklungsvertrag = Aufhebungsvertrag

Die Gleichung, ein Abwicklungsvertrag sei ein Aufhebungsvertrag, ist vertragsrechtlich und insbesondere arbeitsrechtlich falsch, sozialversicherungsrechtlich aber richtig. Die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Sperrzeit nach § 144 SGB III enthalten zum Abwicklungsvertrag folgende Hinweise:

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Veröffentlicht am: 5. September, 2008 von RA Michael W. Felser
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