RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Wird die in einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Führerschein erteilte „betriebliche Fahrerlaubnis“ dem Arbeitnehmer durch den Betriebsleiter entzogen, rechtfertigt dies für sich weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 5.6.2008 (Az.: 2 AZR 984/06).
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Ein spektakulärer Mord an einer 54-jährigen Prostituierten fand vor dem Landgericht Braunschweig statt. Die Frau starb nach zahlreichen Schlägen mit einem Aschenbecher auf den Kopf. Das Gericht geht davon aus, dass der Täter aus Habgier gehandelt hat. Die Staatsanwaltschaft beantragte lebenslänglich. Das Gericht folgte dem Antrag. Der Täter hatte die Tat als Affekthandlung dargestellt.
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Eine Schwangerschaftsvertretung muss die schwangere Kollegin nicht direkt vertreten, sondern kann auch an einer anderen Stelle des Unternehmens eingesetzt werden. Dies entschied das Arbeitsgericht Frankfurt/Main mit Urteil vom 12.6.2008 (Az.: 7 Ca 6381/07).
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Eine ordentliche Kündigung wegen der Weigerung eines Mitarbeiters, an Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten, ist unwirksam, wenn es an einer entsprechenden arbeitsvertraglichen oder kollektivrechtlichen Verpflichtung zur Ableistung solcher Dienste fehlt. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 6.11.2007.
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Alle vier Jahre werden die Personalräte neu gewählt und alle vier Jahre gibt es „Saisongeschäft“ für spezialisierte Anwälte: Die Anfechtung der Personalratswahl. Tätig werden Anwälte dabei entweder als Anwalt der Wahlanfechter oder als Anwalt des Personalrats. Die Kosten des Wahlanfechtungsverfahrens und damit der Anwaltskosten trägt der Arbeitgeber (Dienststelle): und sowohl die der Wahlanfechter als auch …
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