RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Live fast, die young, das Motto der Popstars in den 70ern scheint auch auf andere Berufsgruppen übertragbar. Popstars jedenfalls sterben – wissenschaftlich abgesichert – tatsächlich früher, wie Spiegel und Ärztezeitung berichten. Jeder kann in seinem Umfeld beobachten, dass es auch ansonsten berufsgruppenspezifisch unterschiedliche Lebenserwartungen gibt. Ärzte scheinen gefährdet, aber auch Rechtsanwälte. Beide Berufsgruppen stehen dabei …
Weiterlesen >
wenn ein Pauschalurlauber seinen Rückflug verpennt, weil der Weckdienst des Hotels ihn zu spät aus den Federn geklingelt hat. Der Reiseveranstalter muss die Kosten des zusätzlichen Rückflugtickets übernehmen (AG Duisburg vom 31.10.2006 – 51 C 6214/05). Das Amtsgericht urteilte, dass ein Weckservice bei Hotels der gehobenen Kategorie
Weiterlesen >
Die Beschäftigten in der nicht zuletzt durch Jurex ins Gerede gekommenen Postdienstebranche (JuracityBlog berichtet) können aufatmen. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat sich mit dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. auf einen Mindestlohntarifvertrag für die rund 200.000 Beschäftigten der Postdienstebranche geeinigt. Der Mindestlohn für die Beschäftigten bei Briefdienstleistern liegt dementsprechend zwischen acht und 9,80 Euro. „Dieser Vertrag ist …
Weiterlesen >
Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht bei Vorliegen eines Mangels am Kaufgegenstand verschiedene Rechte des Käufers vor. Nach § 437 BGB kann er Nacherfüllung verlangen, oder bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen den Kaufpreis mindern oder auch vom Vertrage zurücktreten. Und was stellt nun einen Mangel gemäß § 434 BGB dar?
Weiterlesen >
Eine Steueroase für Arbeitnehmerabfindungen findet sich im Internet (nicht in Second Live), nämlich auf HRM.de, einen Human Ressource Management Online Portal. Dort heisst es: „Bis zu einem Betrag von 7.200 € sind Abfindungen gem. § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Dieser
Weiterlesen >