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RA Michael W. Felser
RA Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.

Der Schrei nach der Untätigkeitsklage

Im Streit steht die Fortführung der gesetzlichen Familienversicherung einer Mandantin. Die Krankenkasse meint, sie sei nicht krank genug um unbefristet über die Eltern gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V versichert zu sein. Nun gut, darüber wird das Sozialgericht entscheiden. Der Widerspruch wurde zunächst von der Mandantin selbst eingelegt. Ich habe diesen begründet …

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Veröffentlicht am: 28. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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OVG NRW: Die Zulassung zum Besuch weiterführender Schulen bleibt überprüfbar

Seit diesem Jahr ist vieles anders geworden für Eltern von Kinder am Ende der Grundschulzeit. Die CDU / FDP Koalition hatte die Einschulung in die weiterführenden Schulen neu organisiert. Nun geben erst die Grundschullehrer eine Empfehlung für die weiterführende Schule ab. Diesbezüglich hatten wir schon in der letzten Woche berichtet. Nun liegt auch eine OVG …

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Veröffentlicht am: 28. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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Disziplinarrecht: “Große Dinger” amtsdeutsch?

Das VG Wiesbaden hat sich in seinem Urteil vom 27.03.07 – 25 BK 1366/06 – eine bemerkenswerte Einschätzung zur gängigen Sprachwahl in Dienstzimmern deutscher Behörden vertreten.

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Veröffentlicht am: 28. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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Gähn. Schlafen oder Surfen?

lautet die tägliche Wahl, denn nach Untersuchungen der Universität Osaka in Japan scheint das Internetsurfen die Schlafqualität zu beeinträchtigen. Das berichtet die Computerwoche in einem Artikel von heute. Das Surfen im Internet scheint

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Veröffentlicht am: 28. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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LG Coburg: Falsche Kilometerangaben können kosten

und zwar den Teilkaskoversicherungsschutz. Dies hat das LG Coburg (Az.: 14 O 122/07) kürzlich entschieden. Der spätere Kläger hatte den Kilometerstand nach einem Diebstahl seines Fahrzeugs mit ca. 130.000 km angegeben. Dies nutzte ihm nun nichts. Denn das Gericht erkannte, dass durch die Angabe „ca.“ allenfalls

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Veröffentlicht am: 28. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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