RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Das OLG Bremen (Aktenzeichen 4 UF 44/06) hat entschieden, dass ein gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltsverpflichteter Elternteil sich nicht darauf berufen kann, dass er studiere und daher keinen Unterhalt zahlen könne. Da gegenüber einem minderjährigen Kind eine sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht, muss der studierende Elternteil eine Nebentätigkeit ausüben, damit er den Mindestkindesunterhalt zahlen kann. In …
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Das entschied das Bundessozialgericht am 07.02.2007 und wich damit von der Entscheidung der Vorinstanz, dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ab. Hintergrund dieser Entscheidung sind Regressansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung gegen einen Radiologen, der zunächst in einer Einzelpraxis tätig war. Später hat er sich mit einem zweiten Radiologen zu einer Gemeinschaftpraxis zusammengeschlossen. Die Kassenärztliche Vereinigung hat den ihr zustehenden …
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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit seinem Beschluss vom 07.03.2007 (gerichtliches Aktenzeichen: 2 A 10071/07.OVG) entschieden, dass der ehemalige Kämmerer der Stadt Trier keinen Anspruch auf Vergütung von mehreren tausend Überstunden habe.
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Das VG Braunschweig distanziert sich in seinem Urteil vom 01.02.2007 – 7 A 33/06 – deutlich von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, welcher im Falle einer Verletzung eines Beamten beim die Teilnahme am Dienstsport grundsätzlich als wesentliche Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinne bewertet, solange keine anderweitigen Erkenntnisse über eine mögliche Vorschädigung oder eine alternative Ursache vorliegen.
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Das OLG Düsseldorf (Aktenzeichen II UF 19/06) hat entschieden, dass Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen für private Altersvorsorge unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind. Solche Aufwendungen mindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht. Nach Ansicht des Gerichts gilt das jedenfalls, wenn der Unterhaltspflichtige nicht einmal den Regelunterhalt für das Kind zahlen kann. Die Rechtsprechung des BGH, dass zusätzliche private …
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