RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
gegen den Personalrat, der vor dem Verwaltungsgericht seine Mitbestimmung beim Organisationsplan im Bereich der Programmdirektion eingefordert hatte, nachdem die Dienststellenleitung ihm eine Beteiligung verweigert hatte. Das VG Bremen (Beschluss vom vom 17.08.2006 – PK 272/06.PVL, Volltext hier) gab nun dem Personalrat des Senders recht. Rundfunkfreiheit bricht nicht das Mitbestimmungsrecht nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz. Michael W. …
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Zum Stichtag 01.11.2006 werden alle Beschäftigten der Bundesländer (ausser Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter) vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) übergeleitet. Dies ist im Überleitungstarifvertrag (TVÜ-L) geregelt. Betroffen sind fast 750.000 vormalige Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter (siehe Destatis). Der TV-L schafft diese Unterscheidung in die überkommenen …
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Eigentlich müsste es ja schon alles klar sein, aber beim Leistungsentgelt in den neuen Tarifverträgen des öffentlichen Diensten in Bund, Ländern und den Mitgliedern des VKA scheint es eher auf den letzten Drücker zu laufen. Denn beim Leistungsentgelt geht´s sprichwörtlich um die Wurst. Dabei ist auch der Personalrat vor Ort in der Pflicht. Etwas verkürzt …
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Das Landgericht Düsseldorf hat mit seinem heute verkündeten Urteil (gerichtliches Aktenzeichen: 11 O 322/03) eine u.a. auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Verdienstausfall gerichtete Klage abgewiesen. Hintergrund dieser Klage war der tragische Unfalltod des 14-jährigen Sohns der klagenden Eltern während eines Bali-Urlaubs.
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Kürzlich hat der BGH (Aktenzeichen XII ZR 26/04) entschieden, dass der Unterhaltspflichtige den laufenden Kindesunterhalt vorrangig zahlen muss. Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit müssen warten.
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