Das Thema „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“ ist schon wiederholt Gegenstand von Beiträgen auf blog.juracity.de gewesen, weil hier gleich mehrere Fragen aufkommen können: Wer befindet über die Dienstfähigkeit – Amtsarzt, Privatarzt oder gar der Dienstherr? Setzt Dienstunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit voraus? Ist eine Erkrankung im medizinischen Sinne Voraussetzung für die Feststellung der Dienstfähigkeit?

Das VG Kassel hat sich Ende August (Beschluss vom 31.08.2007 – 1 G 1120/07 -) mit der Frage befaßt, ob einem Beamten Eilrchtschutz gegen die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gewährt werden kann, wenn zwar amtsärztlicherseits Dienstunfähigkeit in einem Gutachten festgestellt wurde, die Privatärzte aber eine Dienstunfähigkeit des Beamten attestierten.

Der Bürgermeisters der Gemeinde Breitenbach am Herzberg wehrte sich gegen seine sofortige Versetzung in den Ruhestand, nachdem ein Amtsarzt in einem Gutachten seine Dienstunfähigkeit festgestellt hatte. Dem trat das Gemeindeoberhaupt mit gegenteiligen Bescheinigungen seiner privaten Ärzte entgegen.

Das VG gab dem Antrag statt und wies darauf hin, daß bei einer gegen den Willen des Betroffenen beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand ein Obergutachten zur Dienstunfähigkeit eingeholt werden müsse. Dies gelte jedenfalls dann, wenn nachvollziehbare Einwendungen gegen das amtsärztliche Gutachten erhoben werden.

Allerdings ist gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt worden.

Fundstelle: PM Nr. 14/2007 des VG Kassel zum Beschluss vom 31.8.07 – 1 G 1120/07 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

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