Nachdem der EuGH am 22. November 2005 (Rechtssache C 144/04 Mangold) die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) als unzulässige Diskriminierung wegen des Alters für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt hatte und den nationalen Gerichten ausdrücklich aufgegeben hat, die Norm nicht anzuwenden, konnte das Bundesarbeitsgericht gar nicht anders, als den ihm vorgelegten Rechtsstreit zugunsten des älteren Arbeitnehmers zu entscheiden. Der EuGH hatte in der Rechtssache Mangold, die Dank des Kollegen Helm schnell zum EuGH gelangte, ausdrücklich angeordnet:

„Es obliegt dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinienoch nicht abgelaufen ist.“

Der EuGH war der Meinung, dass insbesondere Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf einer nationalen Regelung, nach der der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, uneingeschränkt zulässig ist, sofern nicht zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, entgegensteht.

Da im vom Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 26.04.2006 – 7 AZR 500/04) entschiedenen Fall der mit dem 1950 geborenen Kläger zuletzt abgeschlossene Vertrag vom 18. Februar 2003 eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 19. Februar 2003 bis zum 31. März 2004 vorsah, verstiess diese nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG zulässige Befristung gegen die EU-Richtlinie. Da half dem Arbeitgeber auch nichts, dass das EuGH-Urteil erst später erging und die Befristung nach dem TzBfG zulässig war. Denn die Richtlinie datierte bereits aus dem Jahr 2000. Nach Ansicht des EuGH war seit diesem Zeitpunkt jede Diskriminierung wegen des Alters unzulässig und damit auch eine spezielle Befristungsregelung wie im Teilzeitbefristungsgesetz.

Vertrauensschutz wollte das BAG dem Arbeitgeber – anders als bei der Entscheidung zur Massenentlassungsanzeige – nicht zubilligen. Denn zum einen hat der EuGH keine Vertrauensschutz vorgesehen, sondern einschränkungslos die Durchsetzung angeordnet und zum anderen war die gesetzliche Regelung im TzBfG im arbeitsrechtlichen Schrifttum von Anfang an umstritten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Befristung.de

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