Ein befristeter Arbeitsvertrag kann auch dadurch wirksam geschlossen werden, dass der Arbeitgeber ein von ihm unterzeichnetes Exemplar dem Arbeitnehmer zusendet und dieser den Vertrag mit dem Hinweis: „Bin einverstanden“ ebenfalls mit seiner eigenhändigen Unterschrift versieht. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte mit Urteil vom 26. Juli 2006 – 7 AZR 514/05 die Vorinstanz (LAG Hamm vom 07.12.2004 – 19 Sa 1529/04).

Die Klägerin, eine Angestellte in einem Spielcasino, hatte sich u.a. darauf berufen, dass der von ihr gegengezeichnete Vertrag nicht den Formvorschriften entspreche. In der Tat ordnet § 14 Abs. 4 TzBfG an: „Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“

Gemäß § 126 BGB erfordert die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform bei einem Vertrag, dass die Parteien die Vertragsurkunde gemeinsam unterzeichnen müssen. Die Unterschriften müssen auf einem Vertrag geleistet werden.

Ein schriftliches Vertragsangebot einer Partei und die schriftliche Annahme der anderen Partei, also der Austausch einseitiger schriftlicher Erklärungen, genügt gemäß § 126 Abs. 2 BGB nicht.

Insofern gilt etwas anderes als bei nur (vertraglich) vereinbarter Schriftform, bei der gemäß § 127 BGB ein Briefwechsel oder der Austausch von schriftlicher Angebots- und Annahmeerklärung ausreicht.

Wie sich aus § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt, ist bei der durch § 14 Abs. 4 TzBfG gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform erforderlich, dass beide Parteien eine gleichlautende Urkunde unterzeichnen.

Dem ist nicht genügt, wenn z.B. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilt, dass der Vertrag um eine bestimmte Zeit verlängert werden soll und der Arbeitnehmer lediglich einen ihm übersandten Abschnitt unterschrieben zurückreicht, der lautet: „Mit der Verlängerung bin ich einverstanden“.

Die Unterzeichnung des Angebots durch die eine Partei und die Annahme durch die andere wird man aber dann als ausreichend ansehen können, wenn sich beide Erklärungen auf einem Blatt befinden und das schriftliche Angebot ohne Änderung auf demselben Blatt mit dem Zusatz „einverstanden“ vom anderen unterzeichnet wird.

Es ist also weder eine gleichzeitige gemeinsam Unterzeichnung noch eine Unterzeichnung nebeneinander auf einem Vertrag erforderlich.

Die Klägerin war nur durch hartnäckige Prozessführung bis zum Bundesarbeitsgericht gekommen. Sie hatte zuvor unter dem Aktenzeichen 7 AZN 341/05 Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt. Nur eine einzige von 13 Nichtzulassungsbeschwerden war 2005 erfolgreich (7,3 %), immerhin mehr als 2004 (3,7 %).

Den Terminbericht mit Sachverhalt finden Sie ebenfalls auf den Seiten des Bundesarbeitsgerichts.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Befristung.de

vgl. auch unseren Blog zur Unwirksamkeit der Befristung älterer Arbeitnehmer!

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