Bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG, also z.B. einer Versetzung, hat der Betriebsrat keinen allgemeinen Unterlassungsanspruch, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 23.06.2009 – 1 ABR 23/08). Diese Frage hatte das höchste deutsche Arbeitsgericht in der Entscheidung vom 06.12.1994  zu Aktenzeichen 1 ABR 30/94 offengelassen. Die Regelung in den §§ 99 ff. BetrVG seien als Spezialregelungen anzusehen, mit denensich ein allgemeiner Unterlassungsanspruch nicht vertrage. Allerdings stellte das Bundesarbeitsgericht jetzt auch noch einmal klar, dass ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG (grober Pflichtverstoß des Arbeitgebers) auch neben dem Aufhebungsanspruch des § 101 BetrVG bestehen bleibe (wie bereits im Beschluß vom 07.08.1990 – 1 ABR 68/89). Trotzdem bleibt die Entscheidung enttäuschend, weil der allgemeine Unterlassungsanspruch vor allem Voraussetzung für einstweilige Verfügungen und damit eine schnelle Gegenwehr ist. Betriebsräte müssen auch zukünftig bei personellen Einzelmaßnahmen Verstöße gegen die in dem Widerspruchskatalog genannten Tatbestände für die Dauer des normalen Beschlußverfahrens (u.U. über drei Instanzen) und damit faktisch hinnehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber nicht einmal das Verfahren der §§ 99 ff. BetrVG formal beachtet. Die Entscheidung stellt damit leider keinen Anreiz für schneidig beratene Arbeitgeber dar, sich zukünftig bei einem berechtigten Widerspruch des Betriebsrates rechtskonform zu verhalten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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