Grill anwerfen und Würstchen teilen – Urteile und Recht rund ums Grillen

Fussball im Fernsehen oder auch nicht und Sonnenschein, wer da den Grill nicht anwirft ist selbst schuld. Oder Nachbar. Auf den muss man allerdings nach Lärmschutz- und Immissionsschutzvorschriften Rücksicht nehmen. Übung macht den Meister, und richtiges Grillen geht auch ohne Qualm, Feiern auch ohne Lärm – jedenfalls nach 22 Uhr. Wie oft man grillen darf , was Sie beachten müssen, damit der Nachbar Sie nicht verklagt, die Polizei nicht kommt oder gar der Löschzug der Feuerwehr anrückt (passiert schon mal, lesen Sie selbst …):

Recht rund ums Grillen, Urteile, Tipps für gutnachbarschaftliches Verhalten und mehr finden Sie in unserem Merkblatt „Grillen und Recht“.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

P.S.: Falls die Feuerwehr doch kommt, ein paar zitierfähige Urteile:

„Ein kontrolliertes, nicht selbstständig fortschreitendes Feuer – z.B. ein Grillfeuer oder ein beherrschbares und von einem Verantwortlichen überwachtes Feuer für andere Zwecke (etwa zum Verbrennen von Gartenabfällen) – rechtfertigt nicht den Einsatz der Feuerwehr.“

Oberverwaltungsgericht NRW vom 24.06.2008 Aktenzeichen 9 A 3961/06

„Zu Unrecht hat die Beklagte den Kläger zur Erstattung der Kosten für den Feuerwehreinsatz vom 21. November 2007 herangezogen.  (…) Ein Ofen, sei es ein Grill- oder ein Kaminofen, dient bestimmungsgemäß dazu, in ihm ein Feuer zu entzünden. Dass dabei auch Rauch entsteht, liegt in der Natur der Sache. Der Kläger war dabei aber anwesend und hat das Feuer kontrolliert, und objektiv hat dabei auch nicht die Gefahr eines Brandes bestanden. (…)    Da der Kläger keine Gefahr und schon gar keinen Schaden herbeigeführt hat, sind die Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht erfüllt.  Im Übrigen erscheint es der Kammer auch nicht einsichtig, weshalb schließlich noch sechs Feuerwehrleute und ein Tanklöschfahrzeug für 44 Minuten am Einsatzort verblieben sind, wenn der Einsatzleiter schon kurz nach dem Eintreffen festgestellt hat, dass kein Wohnungsbrand vorliegt, sondern ein kontrolliertes Feuer in einem Ofen.“

VG Koblenz vom 10.12.2008 Aktenzeichen 5 K 1068/08.KO

Interviews Rechtsanwalt Felser zum Thema Grillen & Recht

 

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.