Selbstwiderlegung und Selbstgerechtigkeit
Es gibt Richter, die einstweilige Verfügungen als Zumutung ansehen, weil diese den sorgfältig geplanten richterlichen Alltag durcheinanderbringen. Art. 19 Abs. 4 GG hin oder her. Da die Zuständigkeit meist nicht kritisch ist und daher zur richterlichen Abwehr nicht zur Verfügung steht, müssen andere Saiten aufgezogen werden. Beliebt ist in diesem Zusammenhang der schneidige Vorwurf der …
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Veröffentlicht am: 13. August, 2008 von RA Michael W. Felser
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