Kündigung unwirksam trotz 15 Monaten Knast
Bei einer Haftstrafe von 15 Monaten muss der Arbeitgeber die Zeit überbrücken und den Arbeitsplatz freihalten, eine trotzdem ausgesprochene „personenbedingte Kündigung“ ist jedenfalls als fristlose Kündigung unwirksam, dass hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bereits entschieden. Zwar sei die Verbüßung einer längeren Haftstrafe an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB …
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Veröffentlicht am: 11. August, 2008 von RA Michael W. Felser
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