Kündigung auch als Kopie wirksam
Auch eine Kopie eines Kündigungsschreibens soll wirksam sein, das scheinen Meldungen über ein Urteil des Arbeitsgericht Hamburg (ArbG Hamburg, Urteil vom 10.06.2008 – Aktenzeichen 21 Ca 563/07) nahezulegen. Richtig daran ist, dass ein Doppel der Originalkündigung, wenn es ebenfalls selbständig = eigenhändig unterschrieben ist,
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Veröffentlicht am: 19. Juni, 2008 von RA Michael W. Felser
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