Kürzung der Unterhaltsbeihilfe
Die Kürzung der Unterhaltsbeihilfe nach (zunächst) nicht bestandenem Assessorexamen unterliegt in NRW der Mitbestimmung der Referendarvertretungen. Zuständig ist der Bezirkspersonalrat der Rechtsreferendare beim jeweiligen Oberlandesgericht, das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden: „Das Verwaltungsgericht
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Veröffentlicht am: 19. Juni, 2008 von RA Michael W. Felser
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