TVÖD Schulung: Schulungsdauer

Zur Frage, wie lange ein Personalratsmitglied sich im neuen TVÖD sich schulen lassen darf,  also welche Schulungsdauer erforderlich ist, hat das BMI gewohnt zurückhaltend Stellung genommen.  Das BMI hat in einem Rundschreiben vom 28. Juni 2005 (D I 3 – 212 154 – 1/1) als Schulungsdauer für den TVöD für Personalratsmitglieder „ausnahmsweise“ bis zu 5 …

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Veröffentlicht am: 17. März, 2008 von RA Michael W. Felser
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Fristlose Verdachtskündigung: Der Arbeitnehmer muss angehört werden

Das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 961/06) hat heute die ständige Rechtsprechung zur Verdachtskündigung bestätigt. Danach ist eine vollendete Tat nicht erforderlich, vielmehr genügt der schwerwiegende Verdacht einer Straftat oder sonstigen schweren Pflichtverletzung. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den Vorwürfen zu hören. An die Anhörung sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. …

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Veröffentlicht am: 13. März, 2008 von RA Michael W. Felser
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Mindestlohn über Arbeitnehmer-Entsendegesetz zulässig

das bestätigt ein Beitrag von Hanau, Arbeitsrechtsdoyen und Emeritus der Kölner Universität, und Dieterich, dem Ex-Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, das auf den Seiten der Böckler-Stiftung nachgelesen werden kann. Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz können die Tarifvertragsparteien bis zum 31.3.2008 beantragen, in das Gesetz aufgenommen zu werden. Mit EU-Recht,

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Veröffentlicht am: 12. März, 2008 von RA Michael W. Felser
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Wer zahlt bei Sturmschaden ? (II)

Gestern hatten wir hier über die Regulierung von Sturmschäden berichtet. Da gerade „Kirsten“ naht, ein guter Grund die Reihe heute fortzusetzen.

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Veröffentlicht am: 12. März, 2008 von RA Michael W. Felser
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3200 Überstunden: Hotelangestellter “Hilton-Udo” will 2 Jahre Freizeit

In Düsseldorf arbeitet ein Hotelangestellter hart. Nach eigenen Angaben habe der 64-jährige „Hilton-Udo“ in 27 Dienstjahren 3200 Überstunden angesammelt. Immer, ob Wochenende oder Feiertag sei er als Bankettchef im Dienst gewesen. Der Mann fordert nun 2 Jahre bezahlte Freizeit oder € 107.000,00. Der Arbeitgeber sieht das nun ganz anders.

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Veröffentlicht am: 12. März, 2008 von RA Michael W. Felser
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