Disziplinarrecht: Der klamme Gerichtsvollzieher
Die Kasuistik zur disziplinarrechtlichen Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst ist kaum überschaubar. Im Bereich der sog. Zugriffsdelikte spielt es in der Regel eine entscheidende Rolle, ob sich der Beamte auf sog. anerkannte Milderungsgründe berufen kann. Beispielhaft seien hier Konfliktsituationen beim Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, psychische Ausnahmesituationen oder Situationen besonderer Versuchung genannt. Gleichwohl gilt …
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Veröffentlicht am: 16. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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