Sozialplanabfindung ist mit Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung ohne Interessenausgleich zu verrechnen
klingt kompliziert, ist aber (fast) nichts Neues. Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Beschluss vom 16.05.2007 (BAG, Urteil vom 16.05.2007 – Aktenzeichen 8 AZR 693/06, Pressemitteilung), dass ein Arbeitnehmer sich eine erhaltene Sozialplanabfindung auf Ansprüche aus einem Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG anrechnen lassen muss. Dies gelte jedenfalls wenn der Arbeitgeber das Konsultationsverfahren nach der EU-Massenentlassungsrichtlinie …
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Veröffentlicht am: 18. Mai, 2007 von RA Michael W. Felser
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