Radfahrer: 1,6 Promille, Fussgänger 2,0 Promille. Unfallschutz futsch!

so das OLG Köln in seinem heute bekanntgewordenen Beschluß (OLG Köln 5 W 117/06). Ein Dachdecker hatte nach einem Polterabend brav das Auto stehen lassen. Mit 1,63 Promille im Blut hatte er auf dem Heimweg eine Linkskurve aber auch mit dem Fahrrad nicht mehr geschafft und verlor deshalb den Versicherungsschutz aus seiner privaten Unfallversicherung mit …

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Veröffentlicht am: 13. März, 2007 von RA Michael W. Felser
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Beförderung: Vorverfahren in Niedersachsen entbehrlich – Gundsätzliches zum Auswahlgespräch

Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 02.03.2007 – 5 OB 126/07 – die Beschwerde eines Beamten gegen die Entscheidung der Vorinstanz, die Zuziehung seines Bevollmächtigten für das Verfahren über einen Widerspruch gegen die Auswahl eines anderen Beförderungsbewerbers für notwendig zu erklären, zurückgewiesen. Dabei hat das Gericht aber auch eine Abgrenzung zwischen dem Auswahlgespräch …

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Veröffentlicht am: 13. März, 2007 von RA Michael W. Felser
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Beamtenrecht: BVerfG zum “freien” Zugang zum öffentlichen Amt

Das BVerfG hat sich mit seiner Entscheidung vom 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06 – zum Umfang der Garantie aus Art. 33 Abs. 2 GG geäußert. Nach dem Grundgesetz hat jeder Deutsche unter Berücksichtigung seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung grundsätzlich gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.

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Veröffentlicht am: 12. März, 2007 von RA Michael W. Felser
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Hey Boss, ich brauch mehr Geld – 42 % aller Chef´s wollen 2007 wechseln

so laut PC Welt das Ergebnis einer Umfrage der Jobbörse Stepstone. Sie wollen definitiv kündigen. Und weitere 40 % können sich das vorstellen, nur 18 % wollen auf jeden Fall bleiben. Wird 2007 ein cheffreies Jahr? Kaum, eher gilt: Neuer Chef, neues Glück! Michael W. Felser Rechtsanwalt

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Veröffentlicht am: 11. März, 2007 von RA Michael W. Felser
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Beamtenrecht: Dienstliche Mail-Adresse darf veröffentlicht werden

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 06.02.2007 – 6 K 1729/06.NW – die Klage eines Beamten gegen die Veröffentlichung seiner dienstlichen E-Mail-Anschrift und seiner dienstlichen Telefondurchwahl im Internetauftritt der Dienststelle abgewiesen.

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Veröffentlicht am: 9. März, 2007 von RA Michael W. Felser
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