Radfahrer: 1,6 Promille, Fussgänger 2,0 Promille. Unfallschutz futsch!
so das OLG Köln in seinem heute bekanntgewordenen Beschluß (OLG Köln 5 W 117/06). Ein Dachdecker hatte nach einem Polterabend brav das Auto stehen lassen. Mit 1,63 Promille im Blut hatte er auf dem Heimweg eine Linkskurve aber auch mit dem Fahrrad nicht mehr geschafft und verlor deshalb den Versicherungsschutz aus seiner privaten Unfallversicherung mit …
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Veröffentlicht am: 13. März, 2007 von RA Michael W. Felser
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