Verpflichtung in NRW zur Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens verfassungsgemäß
Das entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.02.2007 – Aktenzeichen 1 BvR 1351/01 – und führte aus, dass die in Nordrhein-Westfalen geltende Regelung des § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes nicht gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch verstoße. Hintergund dieser Entscheidung war die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, dessen Klage auf Zahlung von 310 DM abgewiesen wurde, da er …
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Veröffentlicht am: 8. März, 2007 von RA Michael W. Felser
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