Sonderkündigungsschutz für gleichgestellte Arbeitnehmer erfordert rechtzeitige Antragstellung
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 01.03.2007 (gerichtliches Aktenzeichen: 2 AZR 217/06) ausgeführt, dass die Kündigung einer einem Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmerin nur dann wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam ist, wenn der Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde.
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Veröffentlicht am: 2. März, 2007 von RA Michael W. Felser
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