Mehr Gehalt: Abgeltung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst mit normalem Gehalt unzulässig
so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf vom 06.05.2010 Aktenzeichen 13 Sa 1129/09).Eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der Rufbereitschaft im üblichen Rahmen und ggf. anfallender Bereitschaftsdienst mit dem normalen Gehalt abgegolten sein soll, ist danach selbst bei einem Chefarzt nicht zulässig. Das Bundesarbeitsgericht 5 / 5 ( 1 vote )
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Veröffentlicht am: 11. Februar, 2011 von RA Michael W. Felser
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