Scheinselbständige Geschäftsführer sind sozialversicherungspflichtig
wenn sie vorher mit Arbeitsvertrag gearbeitet haben, das Gehalt niedrig ist und durch den “Anstellungsvertrag” nur unwesentlich geändert wurde. Auch eine Gewinnbeteiligung ändert daran nichts (so das Sozialgericht Reutlingen, S 9 KR 1721/05). Michael Felser Rechtsanwalt Rechtsanwälte Felser http://www.scheinselbstaendigkeit.de Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Scheingeschäftsführer, Scheinselbständigkeit
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Veröffentlicht am: 2. Januar, 2007 von RA Michael W. Felser
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