Prüfungsverfügung vom Zoll – was tun?

Früh, meistens im Grauen des Morgens, klingeln unbekannte, aber gut ausgeschlafene Herren an der Haustür und präsentieren eine „Prüfungsverfügung gemäß § 2 ff Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)“ und „weisen sich durch Dienstausweis aus“. Häufig geht es darum, dass Auftraggeber in einer Kette von selbständigen Beschäftigungsverhältnissen vom Zoll aufgesucht werden, weil einer ihrer Subunternehmer „problematisch“, also seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Ja, dafür können Sie haften. Später können dann auch noch die Steuerfahndung und die DRV selbst auf den Plan treten. Zur Zeit trifft es gerne Branchen wie die Hostessen-, Model- und Promotorenbranche oder Unternehmen, die selbständige IT-Berater bei großen Konzernen einsetzen.

Müssen Sie die Herrschaften hereinlassen? Nun:„Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG prüfen die Behörden der Zollverwaltung u.a., ob aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites und Drittes Buch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden. Dazu sind die Behörden der Zollverwaltung nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG befugt, Geschäftsräume des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können.Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG haben Auftraggeber, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG angetroffen werden, die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in § 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen vorzulegen.Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchwarzArbG hat der Auftraggeber in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten auszusondern und den Zollbehörden auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder Listen zu übermitteln bzw. automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten ungesondert zur Verfügung zu stellen.“

so das Finanzgericht Düsseldorf vom 16.06.2010 Aktenzeichen 4 K 904/10 AO („Besuch einer Taxizentrale“)

Bevor man also die Backen aufbläst und den Zutritt verweigert, sollte man lieber sofort einen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich versierten Berater anrufen. Denn immerhin handelt es sich um Ermittlungen, und was der Zoll erst mal hat, wird er auch auswerten. Ob man den Steuerberater für versiert hält, wissen die meisten Mandanten sehr genau. Er wird meistens hinzugezogen, weil er ja ohnehin nichts zusätzlich kostet. Ob das ein guter Rat ist, sei dahingestellt. Wie in jedem Beruf gibt es aber auch Steuerberater, die sich auf das Thema spezialisiert haben oder zumindest Erfahrungen mit Aussenprüfungen des Zolls haben.

In jedem Fall sollten Sie aber nur Kopien herausgeben oder jedenfalls Kopien der herausgegebenen Unterlagen behalten. Wenn Sie nicht wissen, was man prüft oder gar Ihnen vorwirft, sollten Sie auch Fragen im Zweifel lieber nicht beantworten. Die Herrschaften vom Zoll machen gerne ein Geheimnis um den Grund des morgendlichen Auftritts, sind aber umso neugieriger, wenn es um die Geschäfte des Besuchten geht.

Keine Panik wegen der Kosten für einen versierten Berater. Am Anfang kann man noch reagieren und den Schaden gering halten. Und die Kosten ebenfalls schlank halten durch den sachkundigen Einsatz nach Aufwand. Später ist das schwieriger, wie die Erfahrung zeigt. Am Ende kann nämlich auch ein Haftungsbescheid für die unterbliebene Einkommenssteuer oder Umsatzsteuerabführung durch den Subunternehmer stehen.

>> Text des SchwarzArbG

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Beachten Sie auch unsere Beiträge im Rechtslexikon zu Schwarzarbeit, Scheinselbständigkeit und Statusfeststellungsverfahren. Dort finden Sie auch zahlreiche Interviews des Autors in Zeitschriften, Radio und TV.

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.