so das Landessozialgericht NRW (LSG NW Urteil vom 02.02.2006 – L 16 KR 253/94) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Wie so so oft hatte der Auftraggeber – pardon: Arbeitgeber nicht den Hauch einer Chance. Zwar hatte sich das Marktforschungsunternehmen so weitgehend wie möglich vertraglich abgesichert, aber die Einzelfallprüfung des Gerichts ergab, dass die Mehrheit der Gesichtspunkte, die bei der Prüfung zu beachten sind, Zweifel übrig liessen, ob der „freie Mitarbeiter“ tatsächlich so frei wie behauptet war. Insbesondere das ein Stundenlohn (im Streitfall 15 DM) gezahlt wurde und die Unterbeauftragung eingeschränkt war, führte bei den Richtern schon beim Vertrag zu entsprechenden Bedenken. Da half es nichts, dass der freie Mitarbeiter Aufträge ablehnen durfte und der Vertrag ansonsten sorgfältig formuliert war. Da die freien Mitarbeiter in der täglichen Arbeit jedoch keinerlei unternehmerisches Risiko trugen und keine eigenen Investitionen machten, lag für die Essener Richter eindeutig ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Scheinselbständigkeit.de

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