Achtung Ausschlussfrist nach 70 BAT bzw. TVÖD
Nicht wenige Klagen scheitern nicht an der Berechtigung der Ansprüche an sich, sondern daran, dass sie nicht mehr durchsetzbar sind, z.B. weil der Anspruch verfallen ist. Auch im öffentlichen Dienst galt und gilt mit § 70 BAT bzw. § 37 TVÖD eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. § 37 TVÖD lautet: (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis …
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Veröffentlicht am: 14. Februar, 2007 von RA Michael W. Felser
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