LAG Hessen: € 50.000,00 ungeklärtes Honorar rechtfertigt Kündigung
Ein Redakteur hatte mehr als € 50.000,00 Honorar aus grundsätzlich genehmigter Nebentätigkeiten erhalten. Allerdings waren entsprechende Gegenleistungen nicht ersichtlich. Der Arbeitgeber, eine Tageszeitung kündigte deshalb fristlos, hilfsweise fristgerecht. Diese Kündigungen waren jedoch formell unwirksam. Sodann erklärte der Arbeitgeber die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.
Weiterlesen >
Veröffentlicht am: 11. September, 2007 von RA Michael W. Felser
Stichwörter (Tags):




