Freistellung, Nebentätigkeit und Konkurrenzverbot
Im Zuge von Entlassungen oder Einzelkündigungen erfreut sich die Freistellung von Arbeitnehmern zunehmend beiderseitiger Beliebtheit. Der Arbeitgeber muss den missliebigen Arbeitnehmer nicht mehr sehen, der kann sich bereits frühzeitig und ganztags um die Jobsuche kümmern. So weit, so gut. Schwierig wird es, wenn der Arbeitnehmer gar nicht freigestellt werden will. Dann stellt sich die Frage, …
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Veröffentlicht am: 31. Juli, 2006 von RA Felser
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