Aufklärung des Patienten vor ärztlichem Eingriff
Die aus dem Behandlungsvertrag resultierende Pflicht des Arztes, den Patienten über Inhalt und Umfang der ärztlichen Maßnahme aufzuklären, soll den Patienten in die Lage versetzen, vor der geplanten Maßnahme genau den Verlauf der Behandlung bzw. Maßnahme und deren Risiken und Folgen abschätzen zu können.
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Veröffentlicht am: 25. August, 2006 von RA Michael W. Felser
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