Beamtenrecht: Eilrechtschutz gegen mehrere Konkurrenten und die Kosten
Der Beamte, der sich gegen eine ablehnende Beförderungsentscheidung wehren will, ist in der Regel gezwungen, hiergen nicht nur Widersrpuch einzulegen, sondern auch Eilrechtschutz nach § 123 VwGO. Auf diese Weise kann der Beförderungsstelle einstweilen aufgegeben werden, von einer Beförderung der Konkurrenten abzusehen, bis über das Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden wurde. Geht es also um eine Beförderungstelle, …
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Veröffentlicht am: 13. Juni, 2007 von RA Michael W. Felser
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