Email No. 3: Widerspruch per Email geht auch im anderswo nicht
Nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Verwaltungsrecht stellen sich Gerichte die Frage, was geht mit Emails und was geht eben nicht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az. 1 TG 1668/05) hatte sich mit dieser Frage bereits zu befassen.
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Veröffentlicht am: 1. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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