Interessenausgleich und Sozialplan
Bei einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 ff. BetrVG werden Interessenausgleich und Sozialplan gerne durcheinandergeschmissen. Der (nicht gegen den Willen des Arbeitgebers beeinflussbare) Interessenausgleich ist die Vereinbarung über das „Ob, Wann und Wie der Maßnahme“, der (häufig durch Spruch der Einigungsstelle erzwingbare) Sozialplan enthält dagegen
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Veröffentlicht am: 11. März, 2008 von RA Michael W. Felser
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