BSG-Urteil zur Gewaltopferentschädigung: Auch ein 4 1/2 jähriges Kind kann für Vorsatz haften
Die Eltern eines zu Tode gekommenen Kindes begehrten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Das in Betracht kommende „Täterkind“ war zum Unfallzeitpunkt 4 1/2 Jahre alt. Es soll den Sohn der Eltern in einen Fluss gestürzt oder geschubst haben; das Kind war dabei ertrunken. Die Eltern beanspruchten eine Rente wegen des Schockschadens und Bestattungsgeld. Das Landessozialgericht Niedersachsen …
Weiterlesen >
Veröffentlicht am: 9. November, 2007 von RA Michael W. Felser
Stichwörter (Tags):