Der Schrei nach der Untätigkeitsklage
Im Streit steht die Fortführung der gesetzlichen Familienversicherung einer Mandantin. Die Krankenkasse meint, sie sei nicht krank genug um unbefristet über die Eltern gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V versichert zu sein. Nun gut, darüber wird das Sozialgericht entscheiden. Der Widerspruch wurde zunächst von der Mandantin selbst eingelegt. Ich habe diesen begründet …
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Veröffentlicht am: 28. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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