AG Brühl: Urteil zu Rechnungen per Email oder wie man sich mit nicht durchdachten AGB’s selbst die Rechte nehmen kann
Das Amtsgericht Brühl (Az.: 21 C 612/05) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob im Falle der Vereinbarung der Rechnungsübermittlung per Email ein einseitiger Wechsel des Rechnungsstellers auf die herkömmliche Papierrechnung möglich ist.
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Veröffentlicht am: 8. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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