Kein Schadensersatz für Sammler von Telefonkarten
So entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 27.02.2007 – Aktenzeichen 3 U 113/06 – und wies die Klage des Telefonkartensammlers auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.740 € gegen die Deutsche Telekom ab und bestätigte damit, dass die Gültigkeitsdauer von Telefonkarten für öffentliche Fernsprecher nachträglich bis zum 31.12.2001 durch die Deutsche Telekom beschränkt …
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Veröffentlicht am: 28. Februar, 2007 von RA Michael W. Felser
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