Leitende Angestellte sind zwar häufig auch Träger des Direktionsrechts, üben also dieses Recht des Arbeitgebers im Rahmen ihrer Befugnisse gegenüber ihren Mitarbeitern aus. Ebenso aber wie normale Arbeitnehmer unterliegen sie auch dem Weisungsrecht, können also z.B. versetzt werden. Typisch sind räumlich weite Versetzungsklauseln, die auch eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort oder gar in andere Unternehmen eines Konzerns umfassen. Das rechtfertigt sich häufig durch fehlende funktional vergleichbare Stellen am Arbeitsort. Auch bei Versetzungen leitender Angestellter, die nicht selten als Disziplinierungsmittel eingesetzt werden oder als Begleitmusik bei einer beabsichtigten Trennung, ist aber das billige Ermessen zu beachten, sind also die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeneinander abzuwägen. Unsachliche und willkürliche Versetzungen sind unzulässig, ebenso Revancheversetzungen, die der Maßregelung dienen oder Versetzungen, die ausschliesslich Druck mit Ziel „einvernehmliche Trennung“ aufbauen sollen. Bei rechtswidriger Versetzung kann auch der leitende Angestellte die vertragsgerechte Beschäftigung durch einstweilige Verfügung durchsetzen und sich damit gegen maßregelnde Massnahmen verteidigen. Häufig gelingt es dann – auf gleicher Augenhöhe – eine vernünftige Regelung zu erzielen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.