In den KAV-Mitteilungen des Kölner Anwaltvereins (Ausgabe 4, September 2006, S. 35) war ein von Herrn Kollegen RA Michael Göres mitgeteilter Beschluss des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal abgedruckt, der sowohl formell gründlich als auch materiell absolut zutreffend ist. Das AG Hohenstein-Ernstthal hatte einem Verlegungsantrag des Anwaltes der zu scheidenden Ehemannes zugestimmt, der damit begründet wurde, dass der Anwalt am Tage des Verhandlungstermins Karten für das WM-Spiel „Iran : Angola“ im Zentralstadion Leipzig hatte und angesichts der Terminlage (14 Uhr) nicht rechtzeitig zum Spiel kommen konnte. Das Gericht in seinem Beschluss:

„Der Terminsverlegungsantrag ist gemäss § 227 Absatz 1 Satz 1 ZPO begründet. Dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist es gemäss Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 3, 8 Abs. 1 GG nicht zuzumuten, auf den Besuch des WM-Spiels zu verzichten. Daher hat das Familiengericht vor der Entscheidung über den Verlegungsantrag geprüft, ob es dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers möglich ist, sich um eine Verlegung des Fussballspiels zu bemühen. Diese Prüfung musste jedoch negativ ausfallen. Wegen der Vielzahl der mit solch einer Terminverlegung verbundenen Umladungen, dürfte erwartungsgemäss selbst ein Versuch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, eine geringfügige Terminverlegung am selben Tag (in Form einer Verschiebung des Anpfiffs) zu erreichen, keine hinreichende Aussicht auf ERfolg haben. Da die Einladung der FIFA zu dem WM-Spiel weit vor der Umladung des Familiengerichts erfolgt ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Anspruch auf Terminsverlegung. Ein Negativattest der FIFA war insoweit entbehrlich.“

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

Absolut auf Bundesligaspiele übertragbar.

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