Im Gespräch mit dem Internetdienst heise online hat ein Vertretrer des Bundesministeriums der Justiz deutlich gemacht, dass man keinen Änderungsbedarf an dem geplanten “Hacker-Software-Paragraphen” sehe.

Im Rahmen eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität soll ein § 202 c in das Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt werden. Dieser soll helfen, Vorbereitungshandlungen zu Computerstraftaten zu verhindern. Unter Strafe gestellt sehen möchte das Justizministerium etwa das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen sogenannter “Hacker-Tools”, die schon in ihrem Aufbau nach darauf angelegt sind, “illegalen Zwecken zu dienen”.

Weil der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung allein auf die objektive Gefährlichkeit solcher Werkzeuge abstellt, war der Entwurf von Verbänden wie Bitkom scharf kritisiert worden. Sie befürchten insbesondere, dass ohne Rücksichtnahme auf den Einsatzzweck auch die Nutzung von “Hacker-Tools” als Mittel der IT-Sicherheit kriminalisiert werde. Mehr dazu bei heise online.

Thomas Hellwege, Journalist

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