Irrtum

Anfechtung

Testamente oder Erbverträge können gemäß §§ 2078, 2079 BGB angefochten werden. Nach § 2078 Abs. 1 BGB kann angefochten werden, wenn der Erblasser einem Erklärungsirrtum oder Inhaltsirrtum unterlegen war. Gemäß § 2078 Abs. 2 BGB ist ein weiterer Anfechtungsgrund, wenn der Erblasser durch eine Drohung zu der letztwilligen Verfügung veranlasst worden ist oder er einem …

Weiterlesen >