Zuerstversterbende

Wechselbezügliche Verfügungen

Der Begriff betrifft das gemeinschaftliche Testament, § 2265 BGB. Wechselbezüglich sind Verfügungen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, also miteinander „stehen oder fallen“ sollen, vgl. § 2270 BGB. Setzen sich in einem Berliner Testament die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein und die Kinder zu Schlusserben des Letztversterbenden, dann sind diese Verfügungen wechselbezüglich, da der eine …

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