Auf einer Personalratsschulung heute haben wir uns intensiv mit dem Problem der Umsetzung von Beschäftigten im neuen Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW) befaßt. Das Problem für den Personalrt in NRW: Es gibt keine Mitbestimmung des Personalrats mehr bei der Umsetzung von Beschäftigten. Die liebe Regierungsmehrheit hat das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Umsetzung (nicht: Versetzung) einfach abgeschafft. Nur noch „Luftveränderungen“ unter Änderungen des Dienstortes (= Versetzung) unterfallen seit Oktober 2007 der Mitbestimmung. Ein Freibrief für Dienststellenleitungen, die mit Umsetzungen belohnen und bestrafen? Nein, der Personalrat kann sogar eine Menge tun, denn die Umsetzung kann individualarbeitsrechtlich immer noch problematisch sein und u.U. sogar eine Änderungskündigung erfordern, wenn das Direktionsrecht nicht ausreicht. Das kann z.B. der Fall sein wenn im Arbeitsvertrag des Beschäftigten die Tätigkeit bzw. der Arbeitsplatz konrekt festgelegt ist. Oder wenn sich das Direktionsrecht – im öffentlichen Dienst nur ausnahmsweise – konrektisiert hat. Aber auch das Weisungsrecht muss im Rahmen der Gesetze und nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Da im öffentlichen Dienst immer noch die Bestenauslese gilt, muß vor einer Umsetzung z.B. immer geprüft werden, ob es für die Stelle nicht jemanden gibt, der besser geeignet und befähigt ist. Oder nach dem Teilzeitbefristungsgesetz, Gleichstellungsgesetz oder dem SGB IX vorrangig zu berücksichtigen ist. Schliesslich ist die Verwaltung nicht nur bei der Bestenauslese, sondern generell ganz besonders an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Man erkennt also, dass es für das Informationsrecht des Personalrates nach §§ 65, 64 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NW) mit Blick auf die „Allgemeinen Aufgaben“ hinreichend Aufklärungsbedarf gibt. Also: Fragen, fragen, fragen. Und Beschäftigte darauf hinweisen, wenn es Bedenken gegen die Rechtmässigkeit der beabsichtigten Umsetzung gibt. Damit lässt sich der Verlust des Mitbestimmungsrechts zwar nicht ersetzen, aber dessen Reichweite war ja auch nicht unbegrenzt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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