Eltern von Kindern, die nach einer Berufsausbildung selbständig tätig sind und gleichzeitig auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz in einem weiteren Beruf sind, steht kein Kindergeld mehr zu. Dies hat das Finanzgericht Berlin – Brandenburg nun in einem Urteil entschieden. Dies gelte selbst dann, so die Richter, wenn die Eltern das Kind finanziell noch

unterstützen müssen. In einem solchen Fall trete der für die Gewährung von Kindergeld erforderliche Ausbildungswille des Kindes hinter dem Willen zur Erwerbstätigkeit zurück. Dies gelte auch dann, wenn nur geringes Einkommen aus der Erwerbstätigkeit erzielt werde.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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