Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat die Versetzungen zweier Mitarbeiter von Gelsenkirchen nach Münster als grundgesetzwidrig und auch nicht mit dem Europäischen Recht vereinbar erklärt. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts hätte auch der Personalrat beteiligt werden müssen.

Mit dem Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur (Straffungsgesetz) hatte die Landesregierung u.a. die der Versorgungsämter im Land, darunter auch in Gelsenkirchen gesetzlich angeordnet und in einem Zuordnungsplan die (Zwangs-)Versetzung aller Mitarbeiter dieser Versorgungsämter geregelt.

Wie einige Verwaltungsgerichte in Verfahren von Beamten (Juracity berichtete) hatte auch das Arbeitsgericht Gelsenkirchen Bedenken, ob das Gersetz verfassungsgemäß ist. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte allerdings in den einstweiligen Verfahren entschieden, dass es den Beamten zuzumuten sei, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren erst einmal der Versetzung Folge zu leisten (Juracity berichtete). Auch das Landesarbeitsgericht Hamm hatte die Versetzungen von Tarifangestellten nicht gestoppt und entschieden, diese Frage müssen im Hauptsacheverfahren entschieden werden. Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat soweit ersichtlich bis dato als erstes Arbeitsgericht in NRW ein Hauptsacheverfahren entschieden und dies zugunsten der Beschäftigten.

Aktenzeichen: Arbeitsgericht Gelsenkirchen 5 Ca 2552/07 und 5 Ca 11/08

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