Der sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bestätigte mit der heute veröffentlichten Entscheidung – Aktenzeichen VI ZR 189/05 – die bereits feststehenden Grundsätze der Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten von Vermietern, nach welchen nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden könne, sondern vermieterseits solche Vorkehrungen getroffen werden müssen, die ein gewissenhafter Vermieter für ausreichend erachten darf, um die Mieter zu schützen.

Hintergrund dieser Entscheidung war die Schadenersatzklage der Mieter, deren dreijährige Tochter durch die Glasscheibe einer Wohnungstür gefallen war und sich dabei verletzt hat. Nach Auffassung der klagenden Mieter hätte der Vermieter die Wohnungstüren des 1996 errichteten Hauses mit Sicherheitsglas ausstatten müssen.

Schon das Berufungsgericht beschränkte die Verkehrssicherungspflichten des Vermieters auf die Gefahren, die für den Mieter nicht erkennbar seien. Dass es sich bei den Glasscheiben in der von den klagenden Mietern bewohnten Wohnung eben nicht um Sicherheitsglas handelt, sei für die Mieter aufgrund eines fehlenden Stempels auf der Scheibe deutlich erkennbar, so dass sie sich darauf einstellen können. Insbesondere entspreche die Wohnung den baurechtlichen Vorschriften. Baurechtlich sei eine Ausstattung der Wohnungsinnentüren mit Sicherheitsglas nicht vorgeschrieben und auch nicht zu erwarten.
Auch der entscheidende Senat bestätigte das Berufungsurteil und führte in seiner Begründung aus, dass es den Eltern obliege, ob eine derartige Wohnung angemietet werde bzw. in einer derartigen Wohnung für kleinkindgerechten Schutz zu sorgen. Solange keine baurechtlichen Vorschriften zum Schutze der Kinder in Wohnungen bestünden, könne keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gelten. Vielmehr werde die Verkehrssicherungspflicht durch die Verantwortung der Eltern begrenzt.

Quelle: Urteil des BGH vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
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