Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom heutigen Tage (gerichtliches Aktenzeichen: II ZR 94/05) das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an einen anderen Senat des OLG zurückverwiesen.

Der beklagte Boris Becker gehört zu den Gründern der in der Zwischenzeit insolvent gewordenen Sportgate AG. Er selber hält 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Über das Vermögen der Sportgate AG wurde am 01.08.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger, der der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Sportgate AG ist, begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1,5 Millionen €.

Der beklagte Boris Becker hatte sich nach einem Gespräch mit einem Aufsichtsratsmitglied der Sportgate AG und einer Vertreterin eines anderen Gründungsgesellschafters in Washington in einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Sportgate AG verpflichtet, unverzüglich jegliche Verluste bis zu einem Betrag in Höhe von 1,5 Millionen € auszugleichen und bis zu diesem Betrag einzustehen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte er diesen Betrag jedoch nicht an den Insolvenzverwalter geleistet.

Sowohl das Landgericht München in der ersten Instanz als auch anschließend das Oberlandesgericht München in der Berufungsinstanz haben die Zahlungsklage des Insolvenzverwalters gegegn den beklagten Boris Becker abgewiesen.

Das Landgericht hat sein abweisendes Urteil damit begründet, dass nur der Sportgate AG, die Empfängerin der Erklärung gewesen ist, ein Erfüllungsanspruch zugestanden habe. Dieser Erfüllungsanspruch sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens untergegangen.
Das OLG München, das durch sein Urteil die Entscheidung des Landgerichts bestätigt hat, führte zur Begründung aus, dass die vom beklagten Boris Becker abgegebene Erklärung bereits formunwirksam und deswegen nichtig sei. Bei dem abgegebenen Versprechen, für die Verluste der Sportgate AG einzustehen, handele es sich um eine schenkweise Verpflichtung des Beklagten, die nach deutschen Recht notariell zu beurkunden sei. Da eine notarielle Beurkundung der schriftlichen Erklärung nie erfolgt ist, stünde dem Insolvenzverwalter der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.
Dieser Auffassung ist der Zweite Senat des Bundesgerichtshofes nicht gefolgt. Nach Ansicht des Zivilsenats ist die von dem Beklagten abgegebene Erklärung – entgegen der Ansicht des OLG München – formlos gültig. Es handele sich bei der Erklärung keinesfalls um eine schenkweise Verpflichtung. Vielmehr werde solch eine Finazierungsvereinbarung gerade nicht unentgeltlich abgegeben. Dies gelte umso mehr, als der beklagte Boris Becker als Gründungsmitglied mit 5 % an der Gesellschaft beteiligt ist und folglich auch ein Interesse an der Solidität der Spotgate AG habe.

Der II. Zivilsenat ist dabei auch nicht der Ansicht des Landgerichts München gefolgt. Nach Ansicht des BGH sei nicht ersichtlich, dass die Verpflichtung, die in der vom Beklagten abgegebenen Erklärung enthalten ist, nur auf auf die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt sei. Die Verpflichtung, Verluste der Sportgate AG bis zu einer Summe von 1,5 Millionen € mittels geeigneten Maßnahmen auszugleichen, werde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unerfüllbar.

Nach diesem Urteil wird sich ein anderen Senat des OLG Münchens (als Berufungsinstanz) erneut und in vollem Umfang mit dem Verfahren auseinandersetzen und ein Urteil sprechen müssen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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