Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 31.05.2006- B 6 KA 13/05 R – über die Klage eines Arzneimittelherstellers gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss, welcher in seinen Therapiehinweisen vom Februar 2000 und Juni 2004 ausgeführt hat, dass der vom klagenden Arzneimittelhersteller verwandte Wirkstoff Clopidogrel für bestimmte Anwendungsgebiete nicht derart deutlich therapeutisch überlegen war, so dass zur Prophylaxe von Herzinfakten und Schlaganfällen vorrangig das doch deutlich günstigere Medikament mit dem Wirkstoff Acetylsalicylsäure angewandt werden solle.

Der Gemeinsame Bundesausschuss richtet grundsätzlich Therapiehinweise an die Vertragsärzte, um eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der gesetzlich Versicherten sicherzustellen. Im Rahmen dieser Aufgabe sprach der Gemeinsame Bundesausschuss den Therapiehinweis aus, das Medikament des klagenden Pharmaunternehmens zur Vorbeugung von Herzinfakten und Schlaganfällen nur dann zu verordnen, wenn das günstigere Medikament mit dem Wirkstoff Acetylsalicylsäure nicht verträglich ist.

Der klagende Arzneimittelhersteller beabsichtigte zur Vorbereitung einer späteren Schadensersatzklage die Feststellung, dass der Gemeinsame Bundesausschuss nicht dazu berechtigt sei, derartige Therapiehinweise zu veröffentlichen. Dabei seien die Umsätze des Präparates, welches den Wirkstoff Clopidolgrel enthalte, im Vergleich zu anderen Ländern nicht so stark gestiegen.

Das Landessozialgericht hatte der Klage des Pharmaunternehmens stattgegeben. Das Bundessozialgericht hat das Urteil aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der zuständige Senat wies daraufhin, dass auch im Jahr 2000 in § 92 Abs. 1 SGB V eine Rechtsgrundlage für derartige Therapiehinweise durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gegeben war. Danach ist der Gemeinsame Bundesausschuss dazu berechtigt, derartige Therapiehinweise zu erlassen, soweit diese inhaltlich richtig sind.

Die Rechte der Hersteller des Arzneimittels werden durch inhaltlich zutreffende Hinweise nicht verletzt.
Da die Vorinstanz die inhaltliche Richtigkeit bislang nicht geprüft hat, hob das Bundesssozialgericht das Urteil des Landessozialgericht auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landessozialgericht zurück.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
Pflegehaftung.de

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