1988 war Eva Haule unter anderem wegen des versuchten Sprengstoffanschlag auf die NATO-Schule in Oberammergau des 43fach versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und des schweren Raubes, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, sowie die rund zweieinhalbjährige Mitgliedschaft in der „RAF“, und weiter 1994 wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie eines weiteren Mordes an zwei Menschen in Tateinheit mit versuchtem Mord an zwei weiteren Menschen und mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (Ermordung des US-Soldaten P. am 7./8. August 1985 und der Sprengstoffanschlag auf die Rhein-Main-Airbase) verurteilt worden.

Der Ermittlungsrichter beim BGH hatte die Verurteilte im Dezember vergangenen Jahres als Zeugin zu den Anschlägen vernommen, da noch weitere Ermittlungen geführt werden. Da sie die Beantwortung der Fragen unter Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht – nach Hinweis auf die Grundlosigkeit ihrer Weigerung und deren möglichen Folgen gemäß § 70 StPO -verweigerte, und wurden ihr die durch die Weigerung entstandenen Kosten auferlegt und gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise Ordnungshaft von fünf Tagen festgesetzt, sowie Erzwingungshaft, längstens bis zur Dauer von sechs Monaten, angeordnet.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat auf die Beschwerde den Beschluß aufgehoben, da ihr hinsichtlich aller Fragen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zustand. 

Zwar bestehe eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, so daß die Strafklage verbraucht ist und eine weitere Strafverfolgung aufgrund der Antwort zweifelsfrei ausgeschlossen ist. Jedoch sei diese Gefahr vielfach nicht auszuschließen, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, für welche der Zeuge verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang bestehe, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringe (sogenannte „Mosaiksteintheorie“). 

Dies könne auch bei einem Mitglied einer terroristischen Vereinigung gegeben sein, wenn es weiterer Straftaten verdächtig ist, deren Verfolgung nach wie vor möglich ist. Die von einer terroristischen Vereinigung begangenen Straftaten seien vielfach durch einen gleichen Täterkreis mit weitgehend gleichbleibender Aufgabenverteilung gekennzeichnet und häufig wiesen die verwendeten Tatmittel sowie die Art und Weise der Planung und Ausführung Übereinstimmungen auf. Dass Erkenntnisse über die konkrete Beteiligung eines Mitglieds der Vereinigung an einer bestimmten Tat vielfach auch Rückschlüsse über seine und die Beteiligung von weiteren Mitgliedern an einer anderen Tat der Vereinigung zulassen und somit „Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude“ werden können (vgl. BGH NJW 1999, 1413 m. w. N.), sei naheliegend.

 

Frings
Rechtsanwalt
www.skflegal.de

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