bei Freunden“ ist das Motto Deutschlands als Gastgeber für die bevorstehende Fußball-WM. Gäste empfängt man nicht irgendwie. Die Befürchtung vieler Fußballfans und die in den Medien kolportierte Behauptung, über die Hausordnung der FIFA werde für das feierliche Ereignis gar eine Art „Kleiderordnung“ aufgestellt, die den Stadionbesuch in sponsorenfremden Trikots untersagt, haben sich mittlerweile in Wohlgefallen aufgelöst.

Das Bundesinnenministerium hingegen wollte Ernst machen und hat bereits vor Wochen einen Erlaß-Entwurf für Richtlinien zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei vorgestellt. Hiernach sollte es den Beamten neben anderem untersagt werden, einen Drei-Tage-Bart zu tragen, sich einen Zopf zu binden, sonstige Haartrachten, die „als Ausdruck einer ausgeprägt individualistischen Haltung wahrgenommen werden“ könnten, oder auffällige Schmuckstücke wie Piercings und sichtbare Tätowierungen zu tragen.

Hintergrund dieser Initiative ist, daß die Regierung der Auffassung ist, daß wegen des Großereignisses ein gepflegtes Erscheinungsbild unverzichtbar sei, um damit das Vertrauen in der Bevölkerung insbesondere in die uniformierten Ordnungskräfte erheblich zu stärken.

Dennoch hat der Entwurf gerade in Gewerkschaftskreisen für Aufruhr gesorgt („Gängel-Erlaß“). Der Entwurf suggeriere, daß es generell schlecht um daß äußere Erscheinungsbild der Polizei bestellt sei.

Fragen des äußeren Erscheinungsbildes von Vollzugsbeamten haben in der Vergangenheit immer wieder die Gerichte beschäftigt. Bereits die Verpflichtung eines Beamten, eine bestimmte Uniform zu tragen, stellt immer eine Beeinträchtigung der grundgesetzlich verbürgten persönlichen Handlungsfreiheit dar. Solange der Eingriff nicht unverhältnismäßig ist, ist er aber in der Regel von dem Beamten hinzunehmen. In diesem Zusammenhang wird seitens der Gerichte immer wieder geprüft, ob die dienstliche Anordnung eines bestimmten Erscheinungsbildes auch Auswirkungen auf den privaten Bereich hat. In Bezug auf die Anordnung der Kürzung der Haare auf Hemdkragenniveau hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.01.1998 – 3 B 95.3457 – noch ausgeführt, daß zwar die Privatsphäre berührt sei, dem Beamten bei Abwägung mit den dienstlichen Interessen dennoch ein angemessener „Freiraum, seine Frisur wenigstens annähernd, gemäß seinen individuellen Vorstellungen zu gestalten“ verbliebe.

Jedenfalls teilweise Rückendeckung erhielten die Ordnungshüter aber nun durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2006 – 2 C 3.05 -. In dieser Entscheidung ging es ebenfalls um die Frage, ob ein Erlaß des Landes Rheinland-Pfalz, der Polizeibeamten das Tragen einer über den Hemdkragen reichenden Haarlänge untersagte, grundrechtskonform war.

Das BVerwG führt in seiner Pressemitteilung zu dieser Entscheidung aus, daß der Staat durchaus berechtigt ist, die Legitimation dienstlicher Maßnahmen durch das äußere Erscheinungsbild seiner Einsatzkräfte erkennbar zu machen. Hierzu diene in der Regel in ausreichendem Maße die Uniform. Darüber hinaus bedarf es zunächst einer tatsächlichen Prüfung, ob Beamte mit längeren Haaren häufiger in Konflikte geraten, bei der Dienstausübung beeinträchtigt werden oder in anderer Hinsicht größerer Skepsis in der Bevölkerung begegneten. Das BVerwG merkt hier auch an, daß insoweit der Wandel der sozialen Anschauungen, wonach über den Hemdkragen reichende Haare nicht mehr generell als unseriös oder extravagant angesehen werden können, seitens des Staats nicht unbeachtet bleiben können.

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser
http://www.arbeitsvertrag.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.