RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Michael W. Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert. Insbesondere liegt eines seiner Arbeitsschwerpunkte im Bereich der sog. “Scheinselbständigkeit”. Hier berät er bundesweit als einer der wenigen spezialisierten Rechtsanwälte die Ratsuchenden zu den vielfältigen Fragen rund um die Thematik "Scheinselbständigkeit".
Mit Urteil vom 11.08.2006 – Aktenzeichen 14 U 45/04 – wies das Oberlandesgericht Karlsruhe die Auskunftsklage eines Patienten ab, mit welcher der klagende Patient vom beklagten Arzt die Mitteilung des vollen Namens und der Anschrift eines Mitpatienten verlangte, da dieser den klagenden Patienten im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme und dabei stattfindenden Tanztherapie zu Fall gebracht …
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Von Verbaucherverbänden war mit Spannung das für den 16.08.2006 angekündigte Urteil des Bundesgerichtshofes erwartet, mit welchem der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat zu der interessanten Frage Stellung nehmen sollte, ob dem Verkäufer bei Ersatzlieferung aufgrund Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes einen Anspruch auf Vergütung für die Nutzung zustehe. Dabei hatte eine Kundin bei einem …
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Beamte unterliegen zahlreichen Pflichten. Damit aber nicht genug, denn der Verstoß gegen dienstliche Pflichten bzw. sonstiges Fehlverhalten kann für den Beamten gleich in doppelter Hinsicht zu unangenehmen Konsequenzen führen: Er kann sich Sanktionen nach dem Strafrecht ausgesetzt sehen, die für ihn aufgrund seiner Eigenschaft als Amtsträger drastischer ausfallen können als für den Normalbürger. § 340 …
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Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit seinem Berufungsurteil vom 18.05.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 1 Sa 59/06) entschieden. In dem entschiedenen Fall hatten die Arbeitsvertragsparteien einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. In diesem Vertrag hatten sie unter anderem eine Probezeit von sechs Monaten und die Geltung der aus dem jeweils aktuellen Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr resultierenden Kündigungsfristen …
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Der Dienstherr hat gerade bei mehrmonatiger Erkrankung seiner Beamten ein nachvollziehbares Interesse an der Feststellung, wie sich die weitere gesundheitliche Entwicklung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit des Beamten gestaltet. Dieses Interesse beruht natürlich darauf, daß auch der Dienstherr seinen Personaleinsatz planen muß. Letztlich ist es aber auch eine Kostenfrage. Während der „normale“ Arbeitnehmer nur sechs …
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